Allgemeines Strafrecht
Das allgemeine Strafrecht bezeichnet den klassischen Bereich der Strafverteidigung. Dieser umfasst beispielsweise Straßenverkehrsdelikte (§§ 142, 315 ff StGB), Aussagedelikte (§§ 153 StGB ff), Beleidigungsdelikte (§ 185 ff StGB), Vermögens- und Eigentumsdelikte -wie etwa Diebstahl (§ 242 ff StGB) und Raub (§ 249 ff StGB) – und Körperverletzungsdelikte (§ 223 ff StGB).
Arbeitsstrafrecht
Unter diesen Begriff fallen alle Straftatbestände, die einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsplatz aufweisen, so z.B. das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder die illegale Arbeitnehmerüberlassung, aber auch Tatvorwürfe im Zusammenhang mit Betriebsunfällen.
Arzt- und Medizinstrafrecht
Dieser Bereich der Strafverteidigung befasst sich nicht nur mit dem „klassischen“ Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers, er umfasst ebenfalls Abrechnungsbetrugs-, Korruptions- sowie Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit Abrechnungen von Ärzten und Apothekern gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Teilaspekt dieses Bereiches sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Neben den strafrechtlich möglichen Sanktionen droht hier insbesondere ein erheblicher Ansehensverlust bis hin zur Gefährdung der Existenzgrundlage.
Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und das Neue-psychaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sowie das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) sind aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliederte (Spezial-)Gesetze, die den Umgang mit „klassischen“ Drogen (Cannabis, Heroin etc.) bzw. mit neuen chemischen Varianten bekannter psychoaktiver Stoffe (z.B. synthetische Cannabinoide) regeln. Aufgrund der hohen Strafandrohungen, der Komplexität der gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie der nahezu unbegrenzten Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolger erfordert auch dieser Bereich eine effektive und umfassende Verteidigung.
Kapitalstrafrecht
Das Kapitalstrafrecht befasst sich mit besonders schweren Straftaten gegen das menschliche Leben wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 ff StGB). Diese Verfahren werden grundsätzlich vor einer sog. Schwurgerichtskammer des Landgerichts verhandelt. In der Regel stehen hier hohe Freiheitsstrafen bis hin zu lebenslanger Haft im Raum. Es handelt sich nicht selten um umfangreiche (Indizien-)Prozesse, die neben einer Befassung mit rechtsmedizinischen, psychiatrischen und psychologischen Fragestellungen insbesondere überdurchschnittliche materiell-rechtliche und strafprozessuale Kenntnisse erfordern.
Revisionsrecht
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil. Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils gestützt werden. Gegenstand ist einzig die Frage nach einer Verletzung des formellen oder materiellen Rechts. Die Begründung einer Revision unterliegt hohen formalen Anforderungen und erfordert die Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung zum Revisionsrecht. Bereits geringe Ungenauigkeiten können den gesamten Vortrag im Rahmen einer sog. Verfahrensrüge unzulässig machen. Da die Erfolgsaussichten einer Revision grundsätzlich gering sind, empfiehlt sich die Beauftragung eines in diesem Bereich erfahrenen Strafverteidigers.
Staatsschutzverfahren
Als sog. „Staatsschutzdelikte“ werden Straftaten bezeichnet, die sich gegen den Bestand des Staates, seine verfassungsmäßigen Einrichtungen, das Funktionieren des Staatsapparates und andere wichtige Staatsinteressen richten (sollen). Hierunter fallen unter anderem Landesverrat (§ 94 StGB), die Nötigung von Verfassungsorganen (§105 StGB), aber auch sog. Terrorverfahren (§ 129a ff StGB) werden von diesem Begriff erfasst. Derartige Verfahren sind für die Betroffenen besonders belastend, weil in der Regel Untersuchungshaft mit teilweise unverhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durch die weitreichenden Ermittlungsbefugnisse tief in den persönlichen Lebensbereich eingegriffen wird. Die Hauptverhandlung findet in diesen Verfahren in der Regel vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts statt. Solche Verfahren sind anspruchsvoll, da sie neben der Beachtung einer immer vorhandenen politischen Dimension die Auseinandersetzung mit den Grundlagen geheimdienstlicher Arbeit sowie der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Behörden und/oder Dienste erforderlich machen. Hieraus erwachsen in der Regel vielfältige prozessuale und materiell-rechtliche Fragestellungen. Es darf bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Mandate mit einem rechtsextremen Hintergrund nicht bearbeitet werden.
Umweltstrafrecht
Das Umweltstrafrecht ist in den §§ 324 ff StGB geregelt. In diesem Bereich besteht in großen Teilen eine sog. Verwaltungsakzessorietät, d.h. die Erfüllung eines Straftatbestandes ist von den Regelungen des Verwaltungsrechtes abhängig, sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene. Die Verteidigung in derartigen Verfahren setzt daher interdisziplinäre Fachkenntnisse voraus, weshalb oftmals eine Zusammenarbeit mit entsprechend im Verwaltungsrecht tätigen Kolleginnen und Kollegen anzuraten ist.
Wirtschaftsstrafrecht
Der Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ ist gesetzlich nicht definiert, es gibt auch kein zentrales Gesetz zur Regelung. Der Begriff umfasst alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Handlungen unter Strafe stellen. Hierzu gehört vor allem die Untreue (§ 266a StGB), der Betrug (§ 263 StGB) sowie der Subventions- und Kapitalanlagebetrug (§§ 264, 264a StGB) oder sogenannte Insolvenzstraftaten (§ 283 ff StGB) und Korruptionsdelikte (§ 331 ff StGB). Zahlreiche Strafvorschriften finden sich u.a. aber auch im Kreditwesengesetz (KWG), dem Aktiengesetz (AktG) dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehH). In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere infolge „fehlgeschlagener“ Projekte und unerfüllt gebliebener wirtschaftlicher Erwartungen mit entsprechenden Vorwürfen und Ermittlungen zu rechnen ist.
Zeugenbeistand
Jeder Zeuge hat das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn im Hinblick auf seine Rechte und Pflichten berät und ihm während einer Vernehmung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, vor Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu Seite steht (§ 68b StPO). Häufig sind komplexe Sachverhalte zu erfassen und rechtlich zu bewerten. Zur Durchsetzung der Rechte eines Zeugen, seien Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 52 ff, 55 StPO) oder die Möglichkeit die Öffentlichkeit ausschließen zu lassen, wenn Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (§171b GVG) oder Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse (§ 172 GVG) des Zeugen erörtert werden sollen, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines sachkundigen Rechtsanwaltes. In diesem Bereich verfügt Rechtsanwalt Strittmatter nicht nur über Erfahrungen vor Behörden und Gerichten, sondern auch im Zusammenhang mit Vernehmungen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.